Durchrechnungszeitraum nach KA-AZG: 17, 26 oder 52 Wochen

Was ist der Durchrechnungszeitraum?

Tagesgrenzen und Ruhezeiten lassen sich an einem einzelnen Tag prüfen. Der Wochenschnitt ergibt sich dagegen erst aus vier Monaten oder mehr. Einzelne Wochen dürfen deutlich über 48 Stunden liegen, solange der Durchschnitt über den ganzen Zeitraum stimmt. Dieser Beitrag erklärt, wie der Schnitt berechnet wird, wann ein längerer Zeitraum zulässig ist und wie Abwesenheiten zählen, jeweils mit Paragraphenangabe.

Die wichtigsten Zahlen auf einen Blick

Durchrechnungszeiträume und Grenzen nach dem KA-AZG
RegelGrenzeRechtsgrundlage
Gesetzlicher Durchrechnungszeitraum17 Wochen§ 3 Abs 2, § 4 Abs 4 KA-AZG
Mit verlängerten Diensten, per Betriebsvereinbarungbis zu 26 Wochen§ 3 Abs 4 Z 1 KA-AZG
Ärzt:innen und Spitalsapotheker:innen, ohne Opt-Outbis zu 52 Wochen§ 3 Abs 4 Z 2 KA-AZG
Erlaubter Wochenschnitt48 Stunden§ 3 Abs 2, § 4 Abs 4 KA-AZG
Wochenschnitt mit Opt-Out (bis 30.06.2028)bis zu 52 Stunden§ 4 Abs 4b KA-AZG
Einzelne Woche60 h, mit verlängerten Diensten 72 h§ 3 Abs 2, § 4 Abs 4 KA-AZG
Verlängerte DiensteØ 6 pro Monat, per Betriebsvereinbarung bis 8§ 4 Abs 5 KA-AZG
Abwesenheitengeplante Stunden oder verkürzter Teiler§ 3 Abs 4a KA-AZG

Einen Überblick über alle Arbeitszeit- und Ruhezeitregeln des Gesetzes gibt der Beitrag KA-AZG einfach erklärt.

So wird der Wochenschnitt berechnet

Die Rechnung selbst ist einfach: Die Arbeitsstunden aller Wochen des Zeitraums werden addiert und durch die Zahl der Wochen geteilt. Bei 17 Wochen und 48 Stunden ergibt das ein Budget von 816 Stunden (17 × 48). Wie sich diese Stunden auf die Wochen verteilen, lässt das Gesetz offen, solange keine einzelne Woche ihre eigene Grenze überschreitet.

Als Arbeitszeit zählt die Zeit vom Dienstantritt bis zum Dienstende ohne die Ruhepausen (§ 2 KA-AZG). Ein Journaldienst im Haus geht also mit seiner ganzen Dauer in den Schnitt ein. Als Woche gilt die Zeit von Montag bis einschließlich Sonntag (§ 2 Z 3 KA-AZG). Ein Journaldienst von Sonntag 08:00 bis Montag 09:00 zählt deshalb mit 16 Stunden zur einen und mit 9 Stunden zur nächsten Woche. Eine Betriebsvereinbarung kann für eine Organisationseinheit einen anderen Zeitraum von 168 aufeinanderfolgenden Stunden als Woche festlegen (§ 4 Abs 6 KA-AZG).

17 Wochen: der gesetzliche Regelfall

Das KA-AZG kennt zwei Regelungen, je nachdem, ob verlängerte Dienste zulässig sind:

  • Ohne verlängerte Dienste darf die Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von bis zu 17 Wochen im Schnitt 48 Stunden nicht überschreiten, in einzelnen Wochen 60 Stunden (§ 3 Abs 2 KA-AZG). Ein kürzerer Zeitraum ist also zulässig, ein längerer nicht.
  • Mit verlängerten Diensten, also Diensten über 13 Stunden auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung, gilt der Schnitt von 48 Stunden über 17 Wochen, und einzelne Wochen dürfen bis zu 72 Stunden erreichen (§ 4 Abs 4 KA-AZG). Über dieselben 17 Wochen wird auch die Zahl der verlängerten Dienste gemittelt: im Schnitt höchstens 6 pro Monat, per Betriebsvereinbarung bis zu 8 (§ 4 Abs 5 KA-AZG).

In Abteilungen mit Journaldiensten gilt in der Regel die zweite Variante. Wer mit durchschnittlich 4,33 Wochen pro Monat rechnet, kommt bei 6 Diensten pro Monat in 17 Wochen auf höchstens 23 verlängerte Dienste, bei 8 pro Monat auf höchstens 31. Wie Tagesgrenze, Wochengrenze und Schnitt zusammenspielen, zeigt der Beitrag zur Höchstarbeitszeit im Spital.

26 Wochen per Betriebsvereinbarung

Eine Betriebsvereinbarung kann den Durchrechnungszeitraum auf bis zu 26 Wochen verlängern (§ 3 Abs 4 Z 1 KA-AZG). Das Gesetz nennt dabei ausdrücklich die Zeiträume nach § 4 Abs 1, 4 und 5, also die Regelung für verlängerte Dienste. Die Verlängerung erfasst damit beides: den Schnitt von 48 Stunden und die durchschnittliche Zahl der verlängerten Dienste. Sind im Haus keine verlängerten Dienste vereinbart, bleibt es beim Zeitraum von höchstens 17 Wochen nach § 3 Abs 2.

26 Wochen entsprechen rund einem halben Jahr. Bei durchschnittlich 6 verlängerten Diensten pro Monat sind das in diesem Zeitraum höchstens 36 Dienste, bei 8 pro Monat höchstens 48.

Wer die Verlängerung vereinbart

Der Zeitraum wird durch Betriebsvereinbarung verlängert, nicht durch den Kollektivvertrag. Der Betriebsrat muss dabei das Einvernehmen mit Vertreter:innen der betroffenen Dienstnehmer:innen herstellen, die den Verhandlungen beizuziehen sind (§ 3 Abs 3 KA-AZG). In Krankenanstalten einer Gebietskörperschaft mit Personalvertretung tritt an die Stelle der Betriebsvereinbarung das Einvernehmen mit der Personalvertretung (§ 3 Abs 5 KA-AZG).

52 Wochen: nur für Ärzt:innen und Spitalsapotheker:innen

Bis zu 52 Wochen sind möglich, aber nur unter diesen Voraussetzungen (§ 3 Abs 4 Z 2 KA-AZG):

  • Personenkreis: nur Ärzt:innen und Apotheker:innen in Krankenanstalten (§ 4 Abs 4a Z 1 und 2 KA-AZG). Für Pflege und andere Gesundheitsberufe bleibt es bei höchstens 26 Wochen.
  • Nur der Wochenschnitt: Verlängert wird der Zeitraum für den Schnitt von 48 Stunden (§ 4 Abs 4 Z 2). Für die Zahl der verlängerten Dienste gilt weiterhin höchstens der 26-Wochen-Zeitraum.
  • Begründung: Es müssen objektive Gründe technischer oder arbeitsorganisatorischer Art vorliegen.
  • Kein Opt-Out oder ein Fall des § 8 Abs 3: Die Betriebsvereinbarung darf keine Verlängerung der Arbeitszeit nach § 4 Abs 4b zulassen, also kein Opt-Out. Alternativ genügt eine Betriebsvereinbarung nach § 8 Abs 3, die vorübergehende Ausnahmen bei verlängerten Diensten zulässt.

Planen Ärzt:innen und Pflege in derselben Abteilung, können für sie damit unterschiedliche Zeiträume gelten: 52 Wochen für den ärztlichen Dienst, 17 oder 26 Wochen für die Pflege.

Was ein längerer Zeitraum ändert

Ein längerer Durchrechnungszeitraum erlaubt längere Spitzen, aber keinen höheren Schnitt. Er hilft etwa in der Urlaubszeit, wenn wenige Kolleg:innen mehr Journaldienste übernehmen. Der Ausgleich verschiebt sich dadurch nach hinten, er entfällt nicht. Die Grafik zeigt dieselbe Spitzenphase von 13 Wochen mit je 56 Stunden, gemessen an den drei möglichen Zeiträumen.

17 Wochendanach 4 Wochen mit Ø 22 h
26 Wochendanach 13 Wochen mit Ø 40 h
52 Wochendanach 39 Wochen mit Ø 45,3 h
  • 17 Wochen Durchrechnung: nach 13 Wochen mit je 56 Stunden bleiben 4 Wochen mit durchschnittlich 22 Stunden.
  • 26 Wochen Durchrechnung: nach 13 Wochen mit je 56 Stunden bleiben 13 Wochen mit durchschnittlich 40 Stunden.
  • 52 Wochen Durchrechnung: nach 13 Wochen mit je 56 Stunden bleiben 39 Wochen mit durchschnittlich 45,3 Stunden.
Dieselben 13 Wochen mit je 56 Stunden, gemessen an drei Durchrechnungszeiträumen. Bei 17 Wochen bleiben für den Ausgleich 4 Wochen mit durchschnittlich 22 Stunden, bei 26 Wochen 13 Wochen mit 40 Stunden, bei 52 Wochen 39 Wochen mit gut 45 Stunden. Die Rechnung ist in jedem Fall dieselbe: höchstens 48 Stunden mal die Zahl der Wochen.

Bei 17 Wochen bleiben nach dieser Phase nur 22 Stunden pro Woche bis zum Ende des Zeitraums, bei 26 Wochen reicht eine reguläre 40-Stunden-Woche. Der Nachteil des längeren Zeitraums ist die späte Sichtbarkeit: Eine Überschreitung steht erst am Ende fest, wenn der Ausgleich kaum mehr möglich ist. Der laufende Schnitt sollte deshalb für jede Person fortlaufend mitgeführt werden, nicht erst bei der Abrechnung.

Fester Zeitraum oder rollierende Prüfung?

Das KA-AZG legt nicht fest, an welchem Tag ein Durchrechnungszeitraum beginnt. Es geht aber von aufeinanderfolgenden Zeiträumen aus: Eine Opt-Out-Zustimmung kann mit acht Wochen Vorankündigung für den nächsten Durchrechnungszeitraum widerrufen werden, bei einem Zeitraum von mehr als 17 Wochen auch für den nächsten 17-Wochen-Abschnitt (§ 11b Abs 1 KA-AZG). Beginn und Ende sollten deshalb feststehen, etwa in der Betriebsvereinbarung.

Für die Planung gibt es zwei Wege, den Schnitt zu prüfen:

  • Fester Zeitraum: Geprüft wird jeder Zeitraum mit seinem festgelegten Beginn und Ende.
  • Rollierend: Geprüft wird für jede Woche der Schnitt über die 17 Wochen bis einschließlich dieser Woche.

Die rollierende Prüfung ist die strengere. Liegt jeder 17-Wochen-Abschnitt im Schnitt bei höchstens 48 Stunden, gilt das auch für jeden festen Zeitraum, gleich an welchem Montag er beginnt. Sie zeigt außerdem Häufungen, die bei festen Zeiträumen auf zwei Zeiträume fallen: etwa schwere Wochen am Ende des einen und am Anfang des nächsten Zeitraums, die zusammen mehrere Monate über 48 Stunden ergeben.

Urlaub, Krankenstand und andere Abwesenheiten

Wie gerechtfertigte Abwesenheiten in den Schnitt eingehen, regelt § 3 Abs 4a KA-AZG. Entscheidend ist, ob der Dienstplan schon feststand, als der Dienstgeber von der Abwesenheit erfuhr:

  • Dienstplan stand schon fest: Es zählen die Arbeitszeiten, die in der Diensteinteilung vorgesehen waren. Das betrifft typischerweise einen Krankenstand nach Veröffentlichung des Plans.
  • Dienstplan stand noch nicht fest: Die tatsächlich geleisteten Stunden werden addiert und durch die um die Ausfallstage verminderte Zahl der Wochen geteilt. Das betrifft typischerweise einen Urlaub, der vor der Diensteinteilung bekannt war.

Beide Varianten haben denselben Zweck: Eine Abwesenheit soll den Schnitt nicht so senken, dass in den übrigen Wochen mehr Stunden möglich werden.

Opt-Out und Durchrechnung

Das Opt-Out verändert den erlaubten Schnitt, nicht den Zeitraum. Mit Betriebsvereinbarung und vorheriger schriftlicher Zustimmung darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit bis 30.06.2028 bis zu 52 Stunden betragen (§ 4 Abs 4b, § 11b KA-AZG). Für den Durchrechnungszeitraum hat das zwei Folgen:

  • Lässt die Betriebsvereinbarung ein Opt-Out zu, sind 52 Wochen ausgeschlossen, außer im Fall des § 8 Abs 3. Der Zeitraum beträgt dann in der Regel höchstens 26 Wochen.
  • Der Widerruf der Zustimmung wirkt erst ab dem nächsten Durchrechnungszeitraum bzw. 17-Wochen-Abschnitt (§ 11b Abs 1). Bis dahin gilt für die Person weiter der höhere Schnitt.

Was bei der Zustimmung selbst zu beachten ist, beschreibt der Abschnitt zum Opt-Out im KA-AZG-Überblick.

Was heißt das für den Dienstplan?

Der Dienstplan entsteht Monat für Monat, der Schnitt reicht über vier Monate oder mehr. Wer den neuen Monat plant, braucht deshalb für jede Person die Stunden der Monate davor. Drei Situationen, in denen das im Alltag zählt:

Ausfall gegen Ende des Zeitraums. Hat eine Kollegin nach 16 von 17 Wochen 790 Stunden erreicht, bleiben für die letzte Woche 26 Stunden. Ein Journaldienst von 25 Stunden passt noch in den Schnitt, ein zusätzlicher Tagdienst in derselben Woche nicht. Wer kurzfristig einspringen kann, entscheidet sich so oft am Schnitt und nicht an der einzelnen Woche.

Nach dem Sommer. In der Urlaubszeit übernehmen weniger Kolleg:innen mehr Dienste. Bei 17 Wochen muss der Ausgleich dann meist schon in den ersten Herbstwochen folgen, wenn der reguläre Betrieb wieder voll besetzt sein soll. Ein längerer Zeitraum verteilt den Ausgleich auf mehr Wochen, setzt aber eine Betriebsvereinbarung voraus.

Unterschiedliche Grenzen im Team. Personen mit Opt-Out haben einen höheren Schnitt, und für Ärzt:innen kann ein anderer Zeitraum gelten als für die Pflege. Für werdende und stillende Mütter gibt es keine Durchrechnung: Für sie gelten höchstens 9 Stunden am Tag und 40 Stunden in jeder einzelnen Woche.

Ob eine Dienstplansoftware den Wochenschnitt über Monatsgrenzen hinweg richtig prüft, lässt sich in jeder Vorführung testen. Wie, zeigen die acht Prüffälle für KA-AZG-konforme Dienstplansoftware.

Dienstplanung mit Monkaru

Den Schnitt im Blick: So rechnet Monkaru

Von Hand ist der Wochenschnitt die aufwendigste Rechnung im Dienstplan. Er braucht die Stunden aus Monaten, die längst abgeschlossen sind, ändert sich mit jedem Tausch und gilt bei Opt-Out mit einem anderen Wert. Bei 26 oder 52 Wochen reicht er ein halbes oder ein ganzes Jahr zurück.

Monkaru führt den Schnitt für jede Person mit und prüft jede Zuteilung beim Speichern dagegen, ob sie im Dienstplan entsteht, im Besetzungsplan, durch einen Diensttausch oder durch Auto-Füllen.

Ihr Zeitraum, Ihre Grenzen
Den Durchrechnungszeitraum stellen Sie für Ihre Organisation ein, von 2 bis 52 Wochen, dazu den erlaubten Schnitt und den höheren Wert mit Opt-Out. Für die Zahl der verlängerten Dienste wählen Sie den Zeitraum getrennt.
Woche für Woche gerechnet
Monkaru rechnet für jede Woche den Schnitt über die eingestellte Zahl von Wochen bis einschließlich dieser Woche, über Monatsgrenzen hinweg. Damit ist jeder Zeitraum erfasst, gleich an welchem Montag er beginnt. Ein Journaldienst von Sonntag auf Montag zählt anteilig zu beiden Wochen.
Opt-Out mit Datum
Für Personen mit Opt-Out tragen Sie Beginn und Ende der Zustimmung ein. Der höhere Schnitt gilt nur für die Wochen in diesem Zeitraum, davor und danach der reguläre.
Sie bestimmen, wie streng
Überschreitet eine Änderung den Schnitt, wählen Sie: zulassen, nachfragen oder sperren. Auto-Füllen hält den Schnitt immer ein. Beim Ersetzen im Besetzungsplan zeigt Monkaru für die ausgewählte Person ihren Schnitt vor und nach der Zuteilung.
Was Sie trotz Überschreitung zulassen, steht im Dashboard unter „Aktive Warnungen“, mit dem Schnitt, dem Zeitraum und der Grenze der jeweiligen Person. Hier gilt eine Betriebsvereinbarung mit 26 Wochen; für Tobias Huber mit Opt-Out sind es 52 Stunden.

30 Tage kostenlos, ohne Kreditkarte.

Häufige Fragen zum Durchrechnungszeitraum

Wie lange ist der Durchrechnungszeitraum nach dem KA-AZG?
Bis zu 17 Wochen. In diesem Zeitraum darf die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten (§ 3 Abs 2 und § 4 Abs 4 KA-AZG). Bei verlängerten Diensten kann eine Betriebsvereinbarung den Zeitraum auf bis zu 26 Wochen verlängern, für Ärzt:innen und Spitalsapotheker:innen unter weiteren Voraussetzungen auf bis zu 52 Wochen (§ 3 Abs 4).
Kann der Kollektivvertrag den Durchrechnungszeitraum verlängern?
Nein. § 3 Abs 4 KA-AZG sieht dafür eine Betriebsvereinbarung vor. Der Betriebsrat stellt dabei das Einvernehmen mit Vertreter:innen der betroffenen Dienstnehmer:innen her, die den Verhandlungen beizuziehen sind (§ 3 Abs 3). In Krankenanstalten einer Gebietskörperschaft mit Personalvertretung tritt an ihre Stelle das Einvernehmen mit der Personalvertretung (§ 3 Abs 5).
Wann ist ein Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen zulässig?
Nur für Ärzt:innen und Spitalsapotheker:innen, nur für den Schnitt von 48 Stunden bei verlängerten Diensten und nur aus objektiven Gründen technischer oder arbeitsorganisatorischer Art. Außerdem darf die Betriebsvereinbarung kein Opt-Out nach § 4 Abs 4b zulassen, oder es liegt ein Fall des § 8 Abs 3 vor (§ 3 Abs 4 Z 2 KA-AZG).
Gilt der Durchrechnungszeitraum auch für die Zahl der verlängerten Dienste?
Ja. Im Schnitt von 17 Wochen sind höchstens 6 verlängerte Dienste pro Monat zulässig, per Betriebsvereinbarung bis zu 8 (§ 4 Abs 5 KA-AZG). Diesen Zeitraum kann eine Betriebsvereinbarung auf bis zu 26 Wochen verlängern, nicht auf 52. Mit durchschnittlich 4,33 Wochen pro Monat gerechnet sind das in 17 Wochen höchstens 23 verlängerte Dienste, in 26 Wochen höchstens 36.
Wie zählen Urlaub und Krankenstand im Durchrechnungszeitraum?
Stand der Dienstplan schon fest, als der Dienstgeber von der Abwesenheit erfuhr, zählen die dort vorgesehenen Arbeitszeiten. Andernfalls werden die tatsächlich geleisteten Stunden addiert und durch die um die Ausfallstage verminderte Zahl der Wochen geteilt (§ 3 Abs 4a KA-AZG). So senkt eine Abwesenheit den Schnitt nicht in einer Weise, die in den übrigen Wochen mehr Stunden erlauben würde.
Beginnt der Durchrechnungszeitraum an einem festen Datum?
Das KA-AZG nennt keinen Beginn, geht aber von aufeinanderfolgenden Zeiträumen aus: Ein Opt-Out kann etwa für den nächsten Durchrechnungszeitraum widerrufen werden (§ 11b Abs 1). Beginn und Ende sollten deshalb feststehen, etwa in der Betriebsvereinbarung. Wer den Schnitt rollierend prüft, also für jede Woche über die 17 Wochen bis einschließlich dieser Woche, hält damit jeden festen Zeitraum ein, gleich wann er beginnt.
Wie viele Stunden darf eine einzelne Woche haben?
Ohne verlängerte Dienste bis zu 60 Stunden (§ 3 Abs 2 KA-AZG), mit verlängerten Diensten bis zu 72 Stunden (§ 4 Abs 4). Als Woche gilt Montag bis Sonntag (§ 2 Z 3). Eine Betriebsvereinbarung kann einen anderen Zeitraum von 168 aufeinanderfolgenden Stunden als Woche festlegen (§ 4 Abs 6).
Was ändert ein Opt-Out am Durchrechnungszeitraum?
Den erlaubten Schnitt, nicht den Zeitraum: Mit Betriebsvereinbarung und vorheriger schriftlicher Zustimmung sind bis 30.06.2028 im Schnitt bis zu 52 statt 48 Stunden zulässig (§ 4 Abs 4b, § 11b KA-AZG). Lässt die Betriebsvereinbarung ein Opt-Out zu, sind 52 Wochen Durchrechnung ausgeschlossen, außer im Fall des § 8 Abs 3. Ein Widerruf ist schriftlich mit acht Wochen Vorankündigung für den nächsten Durchrechnungszeitraum möglich.

Quellen und weiterführende Links

Den Schnitt über 17, 26 oder 52 Wochen nicht mehr von Hand führen.

Monkaru rechnet den Wochenschnitt für jede Person über den Zeitraum Ihrer Betriebsvereinbarung mit, bei jeder Änderung und über Monatsgrenzen hinweg. 30 Tage kostenlos, ohne Kreditkarte.

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