Was ist das KA-AZG?
Während für die meisten Arbeitnehmer:innen in Österreich das allgemeine Arbeitszeitgesetz (AZG) gilt, hat der Gesetzgeber für Spitäler ein eigenes Gesetz geschaffen. Der Grund: Dort wird rund um die Uhr gearbeitet, und ein 25-Stunden-Dienst mit anschließender Frühbesprechung ist keine theoretische Ausnahme, sondern gelebter Alltag. Als Turnusarzt in Wien lebe ich selbst jeden Monat mit diesen Regeln im Dienstplan. Dieser Beitrag erklärt sie so, wie ich sie mir zu Beginn meiner Ausbildung gewünscht hätte: vollständig, mit Paragraphenangabe, aber ohne Juristendeutsch.
Die wichtigsten Zahlen auf einen Blick
Alle zentralen Grenzen des KA-AZG in einer Tabelle. Jede Zeile wird weiter unten im Detail erklärt:
| Regel | Grenze | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Tägliche Höchstarbeitszeit | 13 Stunden | § 3 KA-AZG |
| Verlängerter Dienst (nur mit Betriebsvereinbarung) | max. 25 Stunden | § 4 KA-AZG |
| Verlängerte Dienste pro Monat | Ø 6, per Vereinbarung bis 8 | § 4 Abs 5 KA-AZG |
| Wochenarbeitszeit im Durchschnitt | 48 Stunden (über 17 Wochen) | § 3 / § 4 KA-AZG |
| Einzelne Woche | bis 60 h, mit verlängerten Diensten bis 72 h | § 3 / § 4 KA-AZG |
| Opt-Out (befristet bis 30.06.2028) | Ø bis 52 Stunden | § 4 Abs 4b, § 11b KA-AZG |
| Tägliche Ruhezeit | mind. 11 Stunden | § 7 KA-AZG |
| Ruhezeit nach einem 25-Stunden-Dienst | 23 Stunden | § 7 KA-AZG |
| Wochenruhe | Ø 36 Stunden | § 7a KA-AZG |
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Für wen gilt das KA-AZG?
Das KA-AZG gilt für Beschäftigte in Krankenanstalten. Dazu zählen neben den Spitälern auch Pflegeanstalten für chronisch Kranke und Sanatorien, unabhängig davon, ob der Träger öffentlich oder privat ist (§ 1 KA-AZG). Entscheidend ist nicht der Dienstvertrag, sondern die Tätigkeit:
- Erfasst sind alle, die Gesundheitsberufe ausüben, etwa Ärzt:innen (vom Turnusarzt bis zur Primaria), Gesundheits- und Krankenpflege, Hebammen und medizinisch-technische Dienste, sowie sonstige Beschäftigte, deren Arbeit für den ununterbrochenen Betrieb des Hauses erforderlich ist, also auch nachts und am Wochenende.
- Nicht erfasst sind leitende Dienstnehmer:innen mit maßgeblichen Führungsaufgaben (etwa die ärztliche Direktion) sowie Jugendliche unter 18 Jahren; für sie gilt das strengere Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG).
Wichtig für die Abgrenzung: Wer in der Ordination (Praxis) eines niedergelassenen Arztes angestellt ist, fällt in der Regel nicht unter das KA-AZG, sondern unter AZG und ARG (mehr dazu weiter unten).
Höchstarbeitszeit: 13, 48 und 60 Stunden
Ohne verlängerte Dienste: die Grundregeln
Das KA-AZG arbeitet mit drei Grenzen, die gleichzeitig gelten (§ 3 KA-AZG):
- Die Tagesarbeitszeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
- Die Wochenarbeitszeit darf im Durchschnitt eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen höchstens 48 Stunden betragen.
- In einzelnen Wochen sind bis zu 60 Stunden zulässig.
Der Punkt, der in der Praxis am häufigsten missverstanden wird: Diese Grenzen wirken zusammen, nicht alternativ. Eine 60-Stunden-Woche ist nur dann zulässig, wenn der Schnitt über die gesamten 17 Wochen trotzdem bei höchstens 48 Stunden bleibt. Wer in einem dichten Monat mehrere 60-Stunden-Wochen ansammelt, muss die Stunden in den Folgewochen zwingend wieder „hereinarbeiten". Sonst ist der Plan rechtswidrig, auch wenn keine einzelne Woche die 60er-Marke reißt.
Wie lange darf man am Stück arbeiten?
Die kurze Antwort: 13 Stunden im Normalfall, 25 Stunden als verlängerter Dienst, wenn eine Betriebsvereinbarung das erlaubt. Danach ist verpflichtend Ruhezeit: Nach einem vollen 25-Stunden-Dienst sind es 23 Stunden, bevor der nächste Dienst beginnen darf. Die Details zu dieser Frage behandeln wir in einem eigenen Beitrag.
Verlängerte Dienste: bis zu 25 Stunden am Stück
Ein verlängerter Dienst ist ein Dienst, der länger als 13 Stunden dauert. Im Spitalsalltag ist das meist der Tagdienst mit anschließendem Journaldienst (Nacht- bzw. Bereitschaftsdienst im Haus) und Übergabe am nächsten Morgen. Das KA-AZG erlaubt solche Dienste nur unter klaren Bedingungen (§ 4 KA-AZG).
Voraussetzung: Betriebsvereinbarung
Verlängerte Dienste sind nicht automatisch zulässig. Es braucht eine Betriebsvereinbarung (bzw. in Häusern ohne Betriebsrat eine Vereinbarung mit der Personalvertretung), die sie ausdrücklich vorsieht. Ohne diese Grundlage gilt die 13-Stunden-Grenze ausnahmslos, egal, was der Dienstplan sagt.
Die Grenzen im Detail
- Dauer: höchstens 25 Stunden je Dienst (§ 4 Abs 4 KA-AZG).
- Anzahl: im Durchschnitt höchstens 6 verlängerte Dienste pro Monat; per Vereinbarung kann auf bis zu 8 erhöht werden (§ 4 Abs 5 KA-AZG).
- Wochengrenzen: der 48-Stunden-Schnitt über 17 Wochen gilt weiter; einzelne Wochen dürfen mit verlängerten Diensten bis zu 72 Stunden erreichen (§ 4 Abs 4 KA-AZG).
Wie so ein Dienst real aussieht: Dienstbeginn 07:30 mit dem normalen Stationstag, ab dem späten Nachmittag Journaldienst für die Station oder Ambulanz, nachts Aufnahmen und Visiten nach Bedarf, um 07:30 Übergabe an das Tagteam. Nach 24 bis 25 Stunden ist der Dienst zu Ende, und die verlängerte Ruhezeit beginnt. Alle Detailregeln zum verlängerten Dienst haben wir in einem eigenen Beitrag zusammengefasst.
Ruhezeiten: tägliche Ruhe, Ausgleichsruhe und Wochenruhe
Die Ruhezeitregeln sind das Gegenstück zu den Arbeitszeitgrenzen und zugleich der Teil des KA-AZG, an dem Dienstpläne in der Praxis am häufigsten scheitern.
Ruhepausen während des Dienstes
Dauert die Tagesarbeitszeit länger als 6 Stunden, muss sie durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten unterbrochen werden (§ 6 KA-AZG). Im Spitalsalltag heißt das: Auch im dichtesten Ambulanzprogramm ist die halbe Stunde kein Entgegenkommen des Hauses, sondern gesetzliche Pflicht. Wo sie regelmäßig „untergeht", liegt ein Organisationsproblem vor, das der Dienstgeber lösen muss.
Tägliche Ruhezeit: mindestens 11 Stunden
Nach jedem Dienst gebührt eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden (§ 7 KA-AZG). „Ununterbrochen" ist wörtlich zu nehmen: Ein kurzer Rückruf ins Haus setzt die Ruhezeit neu in Gang.
Ausgleichsruhe nach langen Diensten
Dauert ein Dienst länger als 13 Stunden, verlängert sich die unmittelbar folgende Ruhezeit um jede Stunde, die der Dienst über 13 Stunden hinausging (§ 7 KA-AZG). Das klingt abstrakt, ist aber einfache Arithmetik:
Wochenruhe: 36 Stunden im Schnitt
Zusätzlich zur täglichen Ruhe steht jeder und jedem Beschäftigten eine wöchentliche Ruhezeit von durchschnittlich 36 Stunden zu (§ 7a KA-AZG, aufbauend auf dem Arbeitsruhegesetz). Sie darf in einzelnen Wochen unterschritten werden oder ganz entfallen, dann aber nur gegen entsprechende Ausgleichs- bzw. Ersatzruhe, sodass der Durchschnitt gewahrt bleibt. Alle Ruhezeitregeln im Detail behandelt unser eigener Ruhezeiten-Beitrag.
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Opt-Out: die 52-Stunden-Ausnahme bis Mitte 2028
Vom 48-Stunden-Schnitt gibt es eine befristete Ausnahme, das sogenannte Opt-Out (§ 4 Abs 4b KA-AZG): Eine Betriebsvereinbarung kann zulassen, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit bis zum 30.06.2028 bis zu 52 Stunden beträgt. Die frühere 55-Stunden-Stufe ist bereits mit 30.06.2025 ausgelaufen. Seither sind 52 Stunden die absolute Obergrenze, und mit Ablauf der Frist endet die Ausnahme ganz.
Die Hürden dafür sind bewusst hoch:
- Die einzelne Dienstnehmerin bzw. der einzelne Dienstnehmer muss im Vorhinein schriftlich zustimmen (§ 11b KA-AZG).
- Der Arbeitgeber muss ein aktuelles Verzeichnis aller Opt-Out-Zustimmungen führen.
- Wer nicht zustimmt oder seine Zustimmung widerruft, darf daraus keinen Nachteil erleiden, weder beim Gehalt noch bei der Diensteinteilung.
Aus der Praxis: Das Opt-Out wird oft gemeinsam mit dem Dienstvertrag zur Unterschrift vorgelegt. Es ist und bleibt aber freiwillig. Es lohnt sich, die Entscheidung bewusst zu treffen und zu wissen, dass sie widerrufbar ist. Was das Opt-Out konkret für Ärzt:innen bedeutet, beleuchten wir in einem eigenen Beitrag.
Durchrechnungszeitraum: 17, 26 oder 52 Wochen
Der 48-Stunden-Schnitt wird nicht Woche für Woche geprüft, sondern über einen Durchrechnungszeitraum gemittelt. Wie lang dieser ist, hängt von der Rechtsgrundlage ab:
| Wer / wodurch | Zeitraum | Grundlage |
|---|---|---|
| Gesetzlicher Standard | 17 Wochen | KA-AZG |
| Per Kollektivvertrag erweiterbar | 26 Wochen | Kollektivvertrag |
| Ärzt:innen und Spitalsapotheker:innen (bei objektiver Notwendigkeit) | 52 Wochen | Kollektivvertrag |
Was ein längerer Zeitraum praktisch bedeutet: Er erlaubt höhere Spitzen, aber keinen höheren Schnitt. Ein Beispiel: Wer in einem intensiven Quartal 13 Wochen lang durchgehend 56 Stunden arbeitet, ist mit 17 Wochen Durchrechnung kaum mehr zu „retten", denn der Ausgleich müsste in nur 4 Wochen passieren. Mit 52 Wochen Durchrechnung können dieselben 13 Spitzenwochen über die restlichen 39 Wochen ausgeglichen werden. Der Preis: Überschreitungen fallen erst spät auf, wenn das Hereinarbeiten schwierig wird. Genau deshalb ist eine laufende Kontrolle des gleitenden Schnitts so wichtig. Mehr dazu im Detailbeitrag zum Durchrechnungszeitraum.
Nachtarbeit: Untersuchungen und Versetzungsrecht
Ein Abschnitt des KA-AZG, der selbst in vielen Übersichten fehlt: Seit 2002 enthält das Gesetz eigene Schutzrechte für Nachtarbeitnehmer:innen (§§ 5a–5d KA-AZG). Als Nachtarbeitnehmer:in gilt, wer regelmäßig oder in mindestens 30 Nächten pro Kalenderjahr zwischen 22:00 und 06:00 Uhr mindestens 3 Stunden arbeitet (§ 5a KA-AZG). Wer regelmäßig Journaldienste macht, erfüllt das schnell.
- Kostenlose Gesundheitsuntersuchungen (§ 5b KA-AZG): vor Aufnahme der Nachtarbeit, danach alle 2 Jahre, ab dem 50. Lebensjahr oder nach 10 Jahren Nachtarbeit sogar jährlich. Die Kosten trägt nicht die oder der Beschäftigte.
- Anspruch auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz (§ 5c KA-AZG), nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten: wenn die weitere Nachtarbeit die Gesundheit nachweislich gefährdet oder solange unbedingt notwendige Betreuungspflichten für Kinder bis 12 Jahre bestehen.
- Recht auf Information über wesentliche betriebliche Angelegenheiten (§ 5d KA-AZG), damit Nachtarbeitende vom Innenleben des Hauses nicht abgeschnitten sind.
Gerade das Versetzungsrecht ist im klinischen Alltag kaum bekannt, dabei ist es für Kolleg:innen mit kleinen Kindern oft der relevanteste Paragraph des ganzen Gesetzes. Den Regeln und der fairen Verteilung von Nachtdiensten widmen wir einen eigenen Beitrag.
KA-AZG, AZG oder ARG: Was gilt für wen?
Österreich regelt Arbeitszeit nicht in einem Gesetz, sondern in dreien. Welches gilt, entscheidet der Arbeitsort:
| Gesetz | Gilt für | Typischer Ort |
|---|---|---|
| KA-AZG | Gesundheitsberufe und betriebsnotwendige Dienste in Krankenanstalten | Spital, Pflegeanstalt, Sanatorium |
| AZG | Arbeitszeit der meisten übrigen Arbeitnehmer:innen | u. a. Ordination (angestelltes Personal) |
| ARG | Wochenend-, Feiertags- und Wochenruhe außerhalb der Krankenanstalten | ergänzt das AZG |
Für Spitalsärzt:innen bedeutet das: Das KA-AZG verdrängt AZG und ARG als speziellere Norm. Wechselt man aber vom Spital in die Ordination oder plant man Personal an beiden Orten, wechselt auch das anzuwendende Recht. Den vollständigen Vergleich der drei Gesetze finden Sie in unserem eigenen Beitrag dazu.
Aufzeichnungspflichten, Kontrolle und Strafen
Die Einhaltung des KA-AZG ist keine Vertrauenssache: Der Arbeitgeber muss Beginn und Ende aller Dienste aufzeichnen (§ 11 KA-AZG). Diese Pflicht trifft die Anstalt, nicht die einzelnen Beschäftigten. Kontrolliert wird durch das Arbeitsinspektorat, das Dienstpläne und Arbeitszeitaufzeichnungen einsehen kann.
In außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fällen, etwa wenn die Patientenversorgung sonst unterbrochen würde, darf vorübergehend von den Grenzen abgewichen werden (§ 8 KA-AZG). Auch das ist aber kein Freibrief: Die Abweichung ist dem Arbeitsinspektorat binnen 4 Tagen zu melden, und der 48-Stunden-Schnitt darf nur mit schriftlicher Zustimmung der Betroffenen überschritten werden.
Verstöße sind Verwaltungsübertretungen: Die Geldstrafe beträgt 218 bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall 360 bis 3.600 Euro (§ 12 KA-AZG), und zwar grundsätzlich je betroffener Dienstnehmerin bzw. betroffenem Dienstnehmer. Bei einem Plan, der systematisch Ruhezeiten verletzt, multipliziert sich eine scheinbar kleine Strafe schnell über die ganze Abteilung.
Was heißt das für den Dienstplan? Ein Blick aus der Praxis
Auf dem Papier wirken die Regeln übersichtlich. Im Stationsalltag entsteht die Komplexität dort, wo mehrere Grenzen gleichzeitig an einem Kalender zerren. Zwei Situationen, die jede Dienstplanerin und jeder Dienstplaner kennt:
Das Montag-Problem. Der Journaldienst am Sonntag endet Montag 08:30. Damit ist die Kollegin nicht nur den Montag über in Ruhezeit, auch der Dienstagmorgen ist knapp: 23 Stunden Ruhe bedeuten frühesten Dienstbeginn Dienstag 07:30. Beginnt die Frühbesprechung um 07:15, fehlt sie dort, und zwar rechtlich zwingend. Wer den Wochenplan schreibt, muss also nicht nur den Sonntag besetzen, sondern auch das Loch mitdenken, das der Sonntagsdienst in den Montag und Dienstag reißt.
Das Monatsende-Problem. Drei Kollegen haben ihre 6 verlängerten Dienste für den Monat bereits erreicht, da fällt eine Kollegin mit Krankenstand aus. Wer darf ihren Journaldienst übernehmen? Nur jemand, der im Monatsschnitt noch unter der Grenze liegt, oder das Haus hat die Erhöhung auf 8 Dienste wirksam vereinbart. Und für werdende Mütter als besonders geschützte Gruppe gelten von vornherein engere Grenzen. Genau in diesen Momenten, unter Zeitdruck und mit halber Besetzung, passieren die Planungsfehler, die später das Arbeitsinspektorat beschäftigen.
Häufige Fragen zum KA-AZG
- Für wen gilt das KA-AZG?
- Für Beschäftigte in Krankenanstalten, die Gesundheitsberufe ausüben, etwa Ärzt:innen, Pflege und Hebammen, sowie für betriebsnotwendige Dienste. Nicht erfasst sind leitende Dienstnehmer:innen und Jugendliche unter 18 Jahren (für sie gilt das KJBG).
- Wie viele Stunden darf man im Spital maximal arbeiten?
- Höchstens 13 Stunden pro Tag und im Durchschnitt 48 Stunden pro Woche über 17 Wochen. Einzelne Wochen dürfen bis zu 60 Stunden erreichen, mit verlängerten Diensten bis zu 72 Stunden (§ 3 und § 4 KA-AZG).
- Wie lange darf ein Dienst im Krankenhaus maximal dauern?
- Ein verlängerter Dienst darf höchstens 25 Stunden dauern und ist nur zulässig, wenn eine Betriebsvereinbarung ihn erlaubt (§ 4 KA-AZG). Ohne diese Grundlage gilt die 13-Stunden-Grenze.
- Wie viele 25-Stunden-Dienste sind pro Monat erlaubt?
- Im Durchschnitt höchstens 6 verlängerte Dienste pro Monat; per Vereinbarung kann auf bis zu 8 erhöht werden (§ 4 Abs 5 KA-AZG). Für besonders geschützte Gruppen wie Schwangere gelten engere Grenzen.
- Gilt die 29-Stunden-Grenze für Ärzte noch?
- Nein. Die 29-Stunden-Dienste waren eine Übergangsregel für Ärzt:innen und Apotheker:innen und sind mit 31.12.2020 ausgelaufen. Seit 01.01.2021 gilt einheitlich: höchstens 25 Stunden je verlängertem Dienst.
- Was ist das Opt-Out nach dem KA-AZG?
- Eine befristete Ausnahme vom 48-Stunden-Schnitt: Per Betriebsvereinbarung und mit vorheriger schriftlicher Zustimmung darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit bis 30.06.2028 bis zu 52 Stunden betragen (§ 4 Abs 4b, § 11b KA-AZG). Ablehnung darf keinen Nachteil bringen.
- Welche Rechte haben Nachtarbeiter:innen im Spital?
- Wer in mindestens 30 Nächten pro Jahr (oder regelmäßig) zwischen 22:00 und 06:00 Uhr mindestens 3 Stunden arbeitet, hat Anspruch auf kostenlose Gesundheitsuntersuchungen sowie, bei Gesundheitsgefährdung oder Betreuungspflichten für Kinder bis 12 Jahre, auf Versetzung auf einen Tagesarbeitsplatz (§§ 5a–5c KA-AZG).
- Wer kontrolliert die Einhaltung des KA-AZG?
- Das Arbeitsinspektorat. Der Arbeitgeber muss alle Dienstzeiten aufzeichnen (§ 11 KA-AZG). Verstöße kosten 218 bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall 360 bis 3.600 Euro, und zwar grundsätzlich je betroffener Dienstnehmer:in (§ 12 KA-AZG).
Quellen und weiterführende Links
- Arbeitsinspektion: Arbeitszeit in Krankenanstalten (die Aufsichtsbehörde erklärt die Rechtslage aus Vollzugssicht).
- RIS: Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (geltende Fassung) (der vollständige Gesetzestext im Rechtsinformationssystem des Bundes).