Wie hoch ist die Höchstarbeitszeit im Spital?
Die Grenzen gelten gleichzeitig. Ein Dienstplan kann in jeder Woche unter 60 Stunden bleiben und trotzdem den Schnitt überschreiten, und dieser Schnitt reicht über mehrere Monatspläne zurück. Dieser Beitrag erklärt, wie das KA-AZG die Arbeitszeit zählt, wie die Grenzen zusammenwirken und welche Ausnahmen es gibt, mit Rechenbeispielen aus dem Dienstplan einer ärztlichen Abteilung. Einen Überblick über alle Regeln des Gesetzes, von den Ruhezeiten bis zur Nachtarbeit, gibt der Beitrag KA-AZG einfach erklärt.
Die Grenzen auf einen Blick
| Regel | Grenze | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Tagesarbeitszeit | 13 Stunden | § 3 Abs 1 KA-AZG |
| Wochenarbeitszeit im Durchschnitt | 48 Stunden (über 17 Wochen) | § 3 Abs 2 KA-AZG |
| Einzelne Woche | 60 Stunden | § 3 Abs 2 KA-AZG |
| Verlängerter Dienst (nur mit Betriebsvereinbarung) | max. 25 Stunden | § 4 Abs 4 KA-AZG |
| Einzelne Woche, wo verlängerte Dienste zugelassen sind | 72 Stunden | § 4 Abs 4 KA-AZG |
| Opt-Out (befristet bis 30.06.2028) | Ø bis 52 Stunden | § 4 Abs 4b KA-AZG |
| Durchrechnung mit verlängerten Diensten, per Betriebsvereinbarung | 26 oder 52 Wochen | § 3 Abs 4 KA-AZG |
| Überstunden ab mehr als | 8 h am Tag oder 40 h pro Woche | § 5 Abs 1 KA-AZG |
Ob ein Plan diese Grenzen einhält, prüft der kostenlose KA-AZG-Rechner: Sie tragen drei Wochen Dienste ein, und er zeigt die Länge jedes Dienstes, die Stunden jeder Woche und wie viele Stunden im Schnitt für die übrigen Wochen des Durchrechnungszeitraums bleiben. Die Berechnung läuft in Ihrem Browser, ohne Datenübertragung.
Was als Arbeitszeit zählt
Alle Grenzen beziehen sich auf drei Begriffe, die § 2 KA-AZG festlegt:
- Arbeitszeit ist die Zeit vom Dienstantritt bis zum Dienstende ohne die Ruhepausen.
- Tagesarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 24 Stunden, nicht die Arbeitszeit eines Kalendertags.
- Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit von Montag bis einschließlich Sonntag.
Ein Journaldienst zählt damit vollständig, auch in den Stunden, in denen nachts wenig zu tun ist. Das Gesetz setzt das voraus: Verlängerte Dienste sind gerade für Dienste vorgesehen, in denen die Beschäftigten nicht durchgehend in Anspruch genommen werden (§ 4 Abs 1). Abgezogen werden nur die Ruhepausen.
Ein Dienst über Mitternacht von Sonntag auf Montag verteilt sich auf zwei Wochen. Wo verlängerte Dienste geleistet werden, kann eine Betriebsvereinbarung statt der Kalenderwoche einen anderen Zeitraum von 168 aufeinanderfolgenden Stunden als Woche festlegen, einheitlich für alle in der Organisationseinheit, die verlängerte Dienste leisten (§ 4 Abs 6).
Die Tagesgrenze: 13 Stunden
Die Tagesarbeitszeit darf 13 Stunden nicht überschreiten (§ 3 Abs 1 KA-AZG). Weil sie innerhalb von 24 Stunden gemessen wird, passt sie zur täglichen Ruhezeit: Nach dem Ende der Tagesarbeitszeit stehen mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhe zu (§ 7 Abs 1). 13 Stunden Arbeit und 11 Stunden Ruhe ergeben zusammen einen Tag.
Ruhepausen zählen nicht mit. Ein Dienst von 07:00 bis 20:30 mit einer halben Stunde Pause hat 13 Stunden Arbeitszeit und liegt genau an der Grenze. Dauert die Arbeitszeit mehr als 6 Stunden, ist eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten Pflicht (§ 6 Abs 1). Länger als 13 Stunden darf ein Dienst nur als verlängerter Dienst dauern.
Auch lange Tage unterhalb der Grenze haben eine Folge: Beträgt die Tagesarbeitszeit zwischen 8 und 13 Stunden, ist innerhalb der nächsten 10 Kalendertage eine Ruhezeit um 4 Stunden zu verlängern (§ 7 Abs 2). Ein Plan aus lauter 12-Stunden-Diensten hält die Tagesgrenze ein und braucht trotzdem für jeden dieser Tage eine längere Ruhezeit.
Zum Vergleich: Nach dem allgemeinen Arbeitszeitgesetz (AZG), das etwa für Angestellte einer Ordination gilt, liegt die Tagesgrenze bei 12 Stunden und die Grenze der einzelnen Woche ebenfalls bei 60 Stunden (§ 9 Abs 1 AZG).
Die Wochengrenzen: 60 Stunden und im Schnitt 48
Für die Woche setzt § 3 Abs 2 KA-AZG zwei Grenzen, die gleichzeitig gelten:
- In einer einzelnen Woche höchstens 60 Stunden.
- Im Durchschnitt eines Durchrechnungszeitraums von bis zu 17 Wochen höchstens 48 Stunden.
Die 60 Stunden sind eine Spitze für einzelne Wochen. Jede Woche über 48 Stunden muss innerhalb desselben Durchrechnungszeitraums durch kürzere Wochen ausgeglichen werden.
Die 48 Stunden als Stundenbudget
Anschaulich wird der Schnitt, wenn man ihn als Budget liest: 17 Wochen zu 48 Stunden ergeben 816 Stunden. Wie sich diese Stunden auf die Wochen verteilen, lässt das Gesetz offen, solange keine Woche über 60 Stunden liegt und die Summe 816 Stunden nicht übersteigt.
- Plan A: 6 Wochen mit je 60 Stunden, danach 11 Wochen mit je 40 Stunden, zusammen 800 Stunden. Erlaubt sind 816.
- Plan B: 7 Wochen mit je 60 Stunden, danach 10 Wochen mit je 40 Stunden, zusammen 820 Stunden. Erlaubt sind 816.
Für die Planung heißt das: Lange Wochen verbrauchen Budget, das am Ende des Zeitraums fehlt. Wird eine Überschreitung erst im letzten Monat sichtbar, bleibt für den Ausgleich kaum noch Zeit.
Wie lang der Durchrechnungszeitraum ist
Ohne verlängerte Dienste beträgt der Durchrechnungszeitraum höchstens 17 Wochen (§ 3 Abs 2 Z 1). Wo verlängerte Dienste zugelassen sind, kann eine Betriebsvereinbarung ihn auf bis zu 26 Wochen verlängern. Für Ärzt:innen und Spitalsapotheker:innen sind beim Wochenschnitt bis zu 52 Wochen möglich, wenn objektive technische oder arbeitsorganisatorische Gründe vorliegen und die Betriebsvereinbarung kein Opt-Out zulässt (§ 3 Abs 4). In Krankenanstalten einer Gebietskörperschaft mit Personalvertretung tritt deren Einvernehmen an die Stelle der Betriebsvereinbarung (§ 3 Abs 5).
Ein längerer Zeitraum erlaubt längere Phasen mit hohen Wochen, aber keinen höheren Schnitt. Er verschiebt nur den Zeitpunkt, an dem eine Überschreitung auffällt.
Urlaub und Krankenstand im Schnitt
Fällt in den Durchrechnungszeitraum eine gerechtfertigte Abwesenheit, etwa Urlaub oder Krankenstand, regelt § 3 Abs 4a KA-AZG, wie der Schnitt gerechnet wird. Entscheidend ist, ob die Diensteinteilung schon stand, als der Dienstgeber von der Abwesenheit erfuhr:
- Diensteinteilung bereits getroffen: Für die Abwesenheit zählen die Arbeitszeiten, die in der Diensteinteilung vorgesehen waren.
- Diensteinteilung noch nicht getroffen: Die tatsächlich geleisteten Stunden werden addiert und durch die Zahl der Wochen geteilt, verringert um die Ausfallstage.
Ein Beispiel für den zweiten Fall: Zwei volle Wochen Urlaub, beantragt vor der Planung, in einem Zeitraum von 17 Wochen. Geteilt wird durch 15 Wochen, in diesen 15 Wochen sind also höchstens 720 Stunden möglich (15 × 48). Der Urlaub schafft keinen zusätzlichen Spielraum für die übrigen Wochen.
Mit verlängerten Diensten: 25 und 72 Stunden
Länger als 13 Stunden darf ein Dienst nur als verlängerter Dienst dauern, im Spital meist als Journaldienst über Nacht. Das KA-AZG lässt ihn nur unter drei Voraussetzungen zu (§ 4 Abs 1 und 2):
- Eine Betriebsvereinbarung lässt verlängerte Dienste zu, in Krankenanstalten einer Gebietskörperschaft mit Personalvertretung deren Einvernehmen.
- Die Beschäftigten werden während des Dienstes nicht durchgehend in Anspruch genommen.
- Der Dienst ist aus wichtigen organisatorischen Gründen unbedingt notwendig.
Sind verlängerte Dienste zugelassen, gelten nach § 4 Abs 4 KA-AZG diese Grenzen:
- höchstens 25 Stunden je Dienst,
- im Durchschnitt von 17 Wochen weiterhin höchstens 48 Stunden pro Woche,
- in einer einzelnen Woche höchstens 72 Stunden statt 60.
Dazu kommt die Zahl: im Schnitt von 17 Wochen höchstens 6 verlängerte Dienste pro Monat, per Betriebsvereinbarung bis zu 8 (§ 4 Abs 5). Nach einem verlängerten Dienst verlängert sich die folgende Ruhezeit um die Stunden über 13, mindestens aber um 11 Stunden. Nach 25 Stunden Dienst sind es 23 Stunden Ruhe (§ 7 Abs 3).
Die 72 Stunden sind schneller erreicht, als es scheint. Drei verlängerte Dienste mit je 25 Stunden Arbeitszeit in einer Woche, etwa am Montag, Mittwoch und Freitag, ergeben 75 Stunden, obwohl die Ruhezeiten dazwischen reichen. Im Budget gerechnet: Bei 40 Stunden in den übrigen Wochen sind höchstens vier Wochen mit 72 Stunden möglich (4 × 72 + 13 × 40 = 808 Stunden), eine fünfte ergäbe 840.
Opt-Out: im Schnitt bis 52 Stunden
Wo verlängerte Dienste zugelassen sind, kann eine Betriebsvereinbarung zusätzlich einen höheren Schnitt erlauben: bis zum 30. Juni 2028 bis zu 52 Stunden pro Woche statt 48 (§ 4 Abs 4b KA-AZG). Das gilt nur für Personen, die im Vorhinein schriftlich zugestimmt haben. Die Zustimmung darf nicht im Zusammenhang mit der Begründung des Dienstverhältnisses stehen, der Dienstgeber führt ein Verzeichnis mit Kopien der Erklärungen, und wer nicht zustimmt oder widerruft, darf nicht benachteiligt werden (§ 11b). Ein Widerruf ist schriftlich mit acht Wochen Vorankündigung für den nächsten Durchrechnungszeitraum möglich.
Das Opt-Out ändert nur den Schnitt: 25 Stunden je Dienst und 72 Stunden in der einzelnen Woche bleiben gleich. Das Budget von 17 Wochen steigt von 816 auf 884 Stunden. Außerdem darf die zu erwartende Inanspruchnahme im Schnitt von 17 Wochen 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten, wenn das Opt-Out genutzt wird (§ 4 Abs 1 und 1a). Das Opt-Out erlaubt also mehr Stunden im Dienst, aber keine höhere erwartete Inanspruchnahme.
Höchstarbeitszeit und Überstunden
Höchstarbeitszeit und Normalarbeitszeit werden oft verwechselt. Die Höchstarbeitszeit ist die Grenze, die auch mit Überstunden nicht überschritten werden darf. Ab wann Überstunden vorliegen, regelt § 5 KA-AZG: wenn die Tagesarbeitszeit 8 Stunden, bei einer anderen Verteilung der Arbeitszeit innerhalb der Woche 9 Stunden, oder die Wochenarbeitszeit 40 Stunden übersteigt. Der Kollektivvertrag kann davon abweichen.
Für Überstunden gebührt ein Zuschlag von 50 Prozent (§ 5 Abs 3). Außerhalb der festgelegten Diensteinteilung dürfen Beschäftigte zu Überstunden nur herangezogen werden, wenn berücksichtigungswürdige Interessen nicht entgegenstehen (§ 5 Abs 2). Für Teilzeitbeschäftigte verweist § 5 Abs 4 auf die Regeln des AZG zur Teilzeitarbeit, darunter die Mehrarbeit (§ 19d AZG). Wer in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft steht, für den gelten diese Absätze nicht, Überstunden regelt dann das Dienstrecht (§ 5 Abs 5).
Für die Planung bedeutet das: Eine Woche mit 55 Stunden ist bei 40 Stunden Normalarbeitszeit eine Woche mit 15 Überstunden. Sie ist zulässig, solange die Höchstgrenzen eingehalten sind, und sie kostet Zuschläge.
Ausnahmen und strengere Grenzen
Außergewöhnliche Fälle
In außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fällen gelten die Grenzen der §§ 3, 4, 6 und 7 KA-AZG nicht, wenn die Betreuung von Patient:innen nicht unterbrochen werden kann oder sofort nötig ist und sich nicht durch andere organisatorische Maßnahmen Abhilfe schaffen lässt (§ 8 Abs 1). Einen höheren Wochenschnitt erlaubt auch das nur mit schriftlicher Zustimmung der Betroffenen. Der Dienstgeber zeigt die Überschreitung spätestens vier Tage nach Beginn der Arbeiten dem Arbeitsinspektorat schriftlich an, mit einer Liste der Betroffenen und dem vorgesehenen Ausmaß (§ 8 Abs 4), und zeichnet diese Arbeiten gesondert auf (§ 11 Abs 2). Ein Engpass, der absehbar war, etwa im Urlaubsmonat, ist kein solcher Fall.
Vorübergehende Ausnahmen per Betriebsvereinbarung
Zusätzlich kann eine Betriebsvereinbarung vorübergehende Ausnahmen festlegen, wenn die Interessen der Patient:innen oder der Betrieb der Krankenanstalt das notwendig machen (§ 8 Abs 3). Ausgenommen werden können nur die Dauer des verlängerten Dienstes, die 72 Stunden der einzelnen Woche und die Zahl der verlängerten Dienste, nicht der Wochenschnitt. Sicherheit und Gesundheitsschutz müssen gewahrt bleiben, und niemand darf benachteiligt werden, der solche zusätzliche Arbeitszeit ablehnt. Auch diese Ausnahmen sind dem Arbeitsinspektorat anzuzeigen, das sie untersagen kann (§ 8 Abs 4 und 5).
Strengere Grenzen
Die Zahlen des KA-AZG sind Höchstwerte. Günstigere Regelungen in Gesetzen, Kollektivverträgen, Dienstordnungen oder Betriebsvereinbarungen bleiben unberührt (§ 13). Für einzelne Gruppen gelten von vornherein engere Grenzen:
- Werdende und stillende Mütter dürfen höchstens 9 Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche arbeiten, Überstunden sind verboten (§ 8 MSchG). Was das für den Dienstplan bedeutet, erklärt der Beitrag zum Mutterschutzgesetz im Spital.
- Jugendliche unter 18 Jahren fallen nicht unter das KA-AZG. Für sie gilt das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (§ 1 Abs 4 KA-AZG).
Was heißt das für den Dienstplan?
Im Monatsplan sind die Grenzen unterschiedlich gut zu sehen. Die Tagesgrenze zeigt schon die Länge eines Dienstes. Die Stunden einer Woche ergeben sich aus der Summe der Dienste, bei Diensten über Mitternacht aus Teilen davon. Der Schnitt reicht 17 Wochen zurück, mit Betriebsvereinbarung bis zu einem Jahr, und damit über mehrere Monatspläne. Drei Gewohnheiten helfen:
- Für jede Person den laufenden Schnitt mitführen, statt erst am Ende des Durchrechnungszeitraums nachzurechnen.
- Bei jedem Tausch und jedem Einspringen auch die Woche und den Schnitt der übernehmenden Person prüfen, nicht nur die Ruhezeit.
- Opt-Out-Zustimmungen mit Beginn und Widerruf im Plan festhalten, damit für jede Person der richtige Wert gilt.
Die Einhaltung kontrolliert das Arbeitsinspektorat. Der Dienstgeber führt Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden (§ 11 Abs 1). Wer Dienstnehmer:innen über die Grenzen der §§ 3 oder 4 hinaus beschäftigt, begeht eine Verwaltungsübertretung: 218 bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall 360 bis 3.600 Euro (§ 12 Abs 1).
Ob eine Dienstplansoftware diese Grenzen über Monatsgrenzen hinweg prüft, lässt sich in jeder Vorführung testen. Wie, zeigen die acht Prüffälle für KA-AZG-konforme Dienstplansoftware.
Dienstplanung mit Monkaru
Wochen und Schnitt im Blick: So prüft Monkaru
Von Hand heißt Höchstarbeitszeit: für jede Person die Stunden jeder Woche zusammenzählen, Dienste über Mitternacht richtig zuordnen und den Schnitt über mehrere Monatspläne führen, bei Opt-Out mit einem anderen Wert. Jeder Tausch und jedes Einspringen ändert diese Rechnung, und zwar für zwei Personen.
Monkaru übernimmt sie. Jede Zuteilung wird beim Speichern gegen die Wochengrenze, den Wochenschnitt und die Zahl der verlängerten Dienste geprüft, ob sie von Hand entsteht, durch einen Diensttausch, im Besetzungsplan oder durch Auto-Füllen.
- Die Grenze der einzelnen Woche
- Bei jeder Zuteilung zählt Monkaru die Stunden der Woche für die betroffene Person und vergleicht sie mit der Höchstgrenze, die Sie für die einzelne Woche einstellen.
- Der Schnitt über Monate
- Den Wochenschnitt rechnet Monkaru über den Durchrechnungszeitraum, den Sie einstellen, ob 17, 26 oder 52 Wochen, mit den Wochen aus früheren Monaten. Für Personen mit Opt-Out gilt der höhere Wert, genau für den Zeitraum ihrer Zustimmung.
- Dienste über Mitternacht
- Ein Journaldienst von Sonntag auf Montag zählt in Monkaru mit den Stunden bis Mitternacht zur einen Woche und mit dem Rest zur nächsten, für die Wochengrenze wie für den Schnitt.
- Sie bestimmen, wie streng
- Bei Wochengrenze, Wochenschnitt und verlängerten Diensten wählen Sie: zulassen, nachfragen oder sperren. Was Sie zulassen, bleibt im Plan markiert. Auto-Füllen hält alle Grenzen immer ein.
30 Tage kostenlos, ohne Kreditkarte.
Häufige Fragen zur Höchstarbeitszeit
- Wie hoch ist die Höchstarbeitszeit im Spital?
- Nach dem KA-AZG darf die Tagesarbeitszeit 13 Stunden nicht überschreiten. Die Wochenarbeitszeit darf im Durchschnitt von 17 Wochen höchstens 48 Stunden betragen, in einer einzelnen Woche höchstens 60 Stunden (§ 3 KA-AZG). Lässt eine Betriebsvereinbarung verlängerte Dienste zu, sind bis zu 25 Stunden am Stück und 72 Stunden in einer einzelnen Woche möglich. Der Schnitt von 48 Stunden gilt weiter (§ 4 Abs 4 KA-AZG).
- Wie viele Stunden darf ein Arzt pro Woche arbeiten?
- Im Durchschnitt höchstens 48 Stunden, gerechnet über einen Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen. Eine einzelne Woche darf bis zu 60 Stunden haben, wo verlängerte Dienste zugelassen sind bis zu 72 Stunden. Mit Opt-Out, also per Betriebsvereinbarung und mit vorheriger schriftlicher Zustimmung, sind bis 30.06.2028 im Schnitt bis zu 52 Stunden zulässig (§ 4 Abs 4b KA-AZG).
- Zählt der Journaldienst voll als Arbeitszeit?
- Ja. Arbeitszeit ist nach § 2 KA-AZG die Zeit vom Dienstantritt bis zum Dienstende ohne die Ruhepausen. Ruhige Stunden in der Nacht zählen also mit. Geht ein Journaldienst von Sonntag auf Montag, zählen die Stunden ab Mitternacht zur neuen Woche, denn Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit von Montag bis einschließlich Sonntag.
- Was ist der Unterschied zwischen Höchstarbeitszeit und Normalarbeitszeit?
- Die Höchstarbeitszeit ist die Grenze, die auch mit Überstunden nicht überschritten werden darf. Die Normalarbeitszeit bestimmt, ab wann Überstunden vorliegen: nach § 5 KA-AZG ab mehr als 8 Stunden am Tag, bei anderer Verteilung 9, oder mehr als 40 Stunden in der Woche, soweit der Kollektivvertrag nichts anderes regelt. Für Überstunden gebührt ein Zuschlag von 50 Prozent. Für Bedienstete einer Gebietskörperschaft gilt stattdessen deren Dienstrecht.
- Wie viele 60-Stunden-Wochen sind hintereinander erlaubt?
- Das hängt von den übrigen Wochen ab. Über 17 Wochen erlaubt der Schnitt von 48 Stunden zusammen 816 Stunden. Haben die übrigen Wochen je 40 Stunden, sind höchstens sechs Wochen mit 60 Stunden möglich, zusammen 800 Stunden. Eine siebte Woche mit 60 Stunden ergibt 820 Stunden und überschreitet den Schnitt, obwohl keine einzelne Woche über 60 Stunden liegt.
- Darf die Höchstarbeitszeit überschritten werden, wenn jemand ausfällt?
- Nur in außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fällen, wenn die Betreuung von Patient:innen nicht unterbrochen werden kann oder sofort nötig ist und sich nicht anders Abhilfe schaffen lässt (§ 8 Abs 1 KA-AZG). Den Wochenschnitt darf auch das nur mit schriftlicher Zustimmung der Betroffenen erhöhen. Der Dienstgeber zeigt die Überschreitung spätestens vier Tage nach Beginn dem Arbeitsinspektorat schriftlich an. Ein Engpass, der absehbar war, ist kein solcher Fall.
- Welche Strafe droht bei Überschreitung der Höchstarbeitszeit?
- Wer Dienstnehmer:innen über die Grenzen der §§ 3 oder 4 KA-AZG hinaus beschäftigt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Die Geldstrafe beträgt 218 bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall 360 bis 3.600 Euro (§ 12 Abs 1 KA-AZG). Die Einhaltung kontrolliert das Arbeitsinspektorat.
Quellen
- RIS: Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (geltende Fassung) (§§ 2 bis 8 zu Arbeitszeit, verlängerten Diensten, Überstunden und Ausnahmen).
- Arbeitsinspektion: Arbeitszeit in Krankenanstalten (die Rechtslage aus Sicht der Aufsichtsbehörde).
- RIS: Arbeitszeitgesetz (geltende Fassung) (§ 9 zu den Höchstgrenzen außerhalb der Krankenanstalten, § 19d zur Teilzeitarbeit).