Muster einer Betriebsvereinbarung: Dienstplanung und Arbeitszeiterfassung

Muster und Arbeitshilfe für eine Betriebsvereinbarung nach § 96 Abs 1 Z 3 und § 96a Abs 1 Z 1 ArbVG über den Einsatz von Monkaru: Dienstplanung, Ist-Zeiten, Krankenstände, Zugriff, Verwertungsverbot und Rechte der Beschäftigten. Zur individuellen Anpassung durch Arbeitgeber und Betriebsrat, keine Rechtsberatung.

Version 1.0, Stand 21.09.2026Als PDF herunterladen

Parteien

Betriebsvereinbarung über den Einsatz der Dienstplanungssoftware Monkaru, abgeschlossen zwischen

[Rechtsträger der Krankenanstalt], [Anschrift], vertreten durch [Name, Funktion] (im Folgenden "Arbeitgeber"),

und dem

[Betriebsrat / Angestelltenbetriebsrat / Betriebsausschuss] der [Krankenanstalt, Standort], vertreten durch [Name, Funktion] (im Folgenden "Betriebsrat").

Präambel

Der Arbeitgeber setzt in der/den Abteilung(en) [Abteilung(en)] die cloudbasierte Software Monkaru zur Dienst-, Besetzungs- und Urlaubsplanung sowie zur Aufzeichnung der geleisteten Arbeitszeit ein. Ziel ist eine rechtskonforme, faire und nachvollziehbare Planung nach dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) und dem Arbeitszeitgesetz (AZG), weniger Planungsaufwand und Transparenz für die Beschäftigten über ihre eigenen Dienste und Zeiten.

Die Parteien sind sich einig, dass das System nicht der Leistungs- oder Verhaltenskontrolle der Beschäftigten dient. Sie schließen diese Vereinbarung, um den Einsatz des Systems, die Verwendung der Daten und die Rechte der Beschäftigten verbindlich zu regeln.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Räumlich und fachlich: Diese Vereinbarung gilt für den Einsatz von Monkaru in der/den Abteilung(en) [Abteilung(en)] der [Krankenanstalt, Standort]. Eine Ausweitung auf weitere Abteilungen erfolgt durch schriftlichen Beitritt, der dem Betriebsrat mitgeteilt wird, oder durch Ergänzung dieser Vereinbarung.
  2. Persönlich: Sie gilt für alle Arbeitnehmer:innen im Sinne des § 36 ArbVG, deren Daten in Monkaru verarbeitet werden, sowie sinngemäß für Personen, die Monkaru als Planer:innen oder Lesende nutzen.
  3. Sachlich: Sie regelt den Einsatz sämtlicher Funktionen von Monkaru gemäß § 3 einschließlich der Aufzeichnung von Ist-Zeiten, der Zeit- und Urlaubskonten, der Auswertungen und der Protokollierung.

§ 2 Rechtsgrundlage und Zweck der Vereinbarung

  1. Diese Vereinbarung wird als Betriebsvereinbarung gemäß § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG (Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Arbeitnehmer:innen, sofern diese die Menschenwürde berühren) und gemäß § 96a Abs 1 Z 1 ArbVG (Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer:innen, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person und fachlichen Voraussetzungen hinausgehen) abgeschlossen.
  2. Die Parteien gehen davon aus, dass die Aufzeichnung von Beginn, Ende und Pausen der Arbeitszeit für sich genommen der Erfüllung gesetzlicher Pflichten dient (§ 11 KA-AZG, § 26 AZG) und die Menschenwürde nicht berührt. Weil das System darüber hinaus Auswertungen über Arbeitszeit und Dienstverteilung ermöglicht und Gesundheitsdaten (Krankenstände) enthält, schließen die Parteien diese Vereinbarung vorsorglich nach beiden Bestimmungen ab.
  3. Diese Vereinbarung ist zugleich eine Kollektivvereinbarung im Sinne des Art. 88 Abs 1 DSGVO. Sie enthält spezifische Vorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten und zur Wahrung der Menschenwürde, der berechtigten Interessen und der Grundrechte der Beschäftigten (Art. 88 Abs 2 DSGVO).
  4. Bestehende Betriebsvereinbarungen über die Lage und Verteilung der Arbeitszeit, verlängerte Dienste, Durchrechnungszeiträume und Opt-Out (§ 97 Abs 1 Z 2 ArbVG, § 4, § 4a, § 11b KA-AZG) bleiben unberührt. Monkaru wird so konfiguriert, dass es die dort vereinbarten Grenzen abbildet.

§ 3 Beschreibung des Systems

Monkaru ist eine Webanwendung des Anbieters Monkaru, Inhaber Manuel Istratoaie, Wien (im Folgenden "Anbieter"), die über den Browser genutzt wird. Sie umfasst:

  1. Dienstplanung (Soll-Plan): Erstellung, Abstimmung, Veröffentlichung und Sperre monatlicher Dienstpläne; Prüfung jeder Zuteilung vor dem Speichern gegen die konfigurierten Grenzen nach KA-AZG und AZG (tägliche Ruhezeit, Ausgleichsruhe, Wochenruhe, Höchstarbeitszeit, Durchrechnung, Opt-Out, Schutzgruppen) und gegen betriebliche Dienstregeln.
  2. Automatische Planung (Solver): Erstellt auf Anforderung einer Planer:in einen Planvorschlag unter Berücksichtigung der Regeln, der Besetzung, der abgegebenen Dienstwünsche und einer gleichmäßigen Verteilung belastender Dienste. Der Vorschlag wird von der Planer:in geprüft und freigegeben oder verworfen. Das System trifft keine Entscheidung mit Rechtswirkung für Beschäftigte ohne menschliche Freigabe.
  3. Besetzungsplan: Zuordnung geplanter Dienste zu Räumen, Arbeitsplätzen oder Funktionen.
  4. Mitwirkung der Beschäftigten: Abgabe von Dienstwünschen (Abstimmung), Anträge auf Urlaub, Abwesenheit und Diensttausch, Einsicht in den eigenen Plan, Kalenderexport.
  5. Abwesenheiten und Urlaubsplanung: Urlaub, Krankenstand, Zeitausgleich und sonstige Abwesenheiten als Zeitraum mit Art, ohne Grund oder Diagnose; Urlaubsplan; Fehlzeitenauszug.
  6. Ist-Zeiten: Aufzeichnung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit je Dienst (Beginn, Ende, Pausen, Status) nach dem Abweichungsprinzip gemäß § 7; Zeitnachweis nach § 26 AZG; Lohnexport mit kategorisierten Stunden.
  7. Zeit- und Urlaubskonten: Salden und Buchungen aus Soll, Ist und Abwesenheiten.
  8. Auswertungen: Vergleich Plan gegen Ist, Überstunden, Regelverstöße, Verteilung von Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdiensten (Fairness-Tabelle) gemäß § 6.
  9. Protokollierung: Änderungsverlauf aller Änderungen mit handelnder Person und Werten vorher und nachher; Sicherheitsprotokoll der Anmeldungen.

Das System hat keine Stechuhr, keine Anwesenheitserkennung, keine Standortbestimmung, keine Erfassung von Geräten, Kameras, Tastatur oder Bildschirm, keine biometrischen Verfahren und keine Schnittstelle zu Zutritts- oder Telefonanlagen. Lesezugriffe der Beschäftigten auf den Plan werden nicht protokolliert.

Die Systembeschreibung des Anbieters, das Zugriffskonzept und die Liste der Unterauftragsverarbeiter sind als Anlagen 1, 2 und 6 Bestandteil dieser Vereinbarung.

§ 4 Verarbeitete Daten

In Monkaru werden ausschließlich die folgenden Kategorien personenbezogener Daten der Beschäftigten verarbeitet:

KategorieDatenHerkunft
StammdatenName, Titel, Kürzel, dienstliche E-Mail, dienstliche Telefon- und Pagernummer, Team, Rolle im SystemArbeitgeber; Kontaktdaten teils durch die Beschäftigten selbst
BeschäftigungsdatenBeschäftigungsart, Ein- und Austritt, Vertragsverlauf, vertragliche Wochenstunden, Urlaubsanspruch, Opt-Out-Erklärung nach § 11b KA-AZG, Schutzzeiträume (Mutterschutz, Schutzfrist, KA-AZG-Schutzgruppe) als Zeitraum ohne GrundArbeitgeber
QualifikationenSkills, Zuordnung zu Funktionen und RäumenArbeitgeber
PlanungsdatenGeplante Dienste, Besetzungszuordnungen, Dienstwünsche, Anträge (Urlaub, Abwesenheit, Tausch) mit Entscheidung, PlanversionenPlaner:innen, Beschäftigte
AbwesenheitenArt (Urlaub, Krankenstand, Zeitausgleich, sonstige Abwesenheit) und Zeitraum. Kein Grund, keine Diagnose, keine Krankmeldung als DokumentPlaner:innen, Beschäftigte (Anträge)
Ist-ZeitenJe Dienst: tatsächlicher Beginn, Ende, Pausen (Dauer oder Zeitfenster), Status (geleistet, nicht angetreten, ungeplant, korrigiert), ÄnderungshistorieÜbernahme aus dem Plan; Korrektur durch berechtigte Personen (§ 7)
Zeit- und UrlaubskontenSalden, Buchungen mit Datum, Betrag und GrundtextSystem; berechtigte Personen
ProtokolldatenÄnderungsverlauf: Zeitpunkt, handelnde Person, Wert vorher und nachher. Sicherheitsprotokoll: Anmeldungen, fehlgeschlagene Anmeldungen, IP-Adresse, BrowserkennungSystem
KontodatenE-Mail-Adresse des Benutzerkontos, verschlüsseltes Passwort, Zwei-Faktor-Einstellung, Sprach- und AnzeigeeinstellungenBeschäftigte

Nicht verarbeitet werden: Patientendaten, Diagnosen oder sonstige medizinische Angaben zu Beschäftigten, Standortdaten, biometrische Daten, private Kontaktdaten, Daten über Familienangehörige, Gewerkschaftszugehörigkeit oder Betriebsratstätigkeit.

Freitextfelder (Notizen zu Diensten, Anträgen und Buchungen) dürfen keine Angaben zu Gesundheit, Diagnosen, Gründen eines Krankenstands oder sonstige besondere Kategorien personenbezogener Daten enthalten. Der Arbeitgeber weist alle berechtigten Personen darauf hin und überprüft die Einhaltung stichprobenartig gemeinsam mit dem Betriebsrat.

§ 5 Zwecke, Zweckbindung und Verwertungsverbot

Die Daten dürfen ausschließlich für folgende Zwecke verwendet werden:

  1. Erstellung, Abstimmung, Veröffentlichung und Anpassung des Dienstplans und des Besetzungsplans;
  2. Einhaltung der Arbeitszeit- und Ruhezeitvorschriften nach KA-AZG, AZG, ARG, Mutterschutzgesetz und den anwendbaren Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen;
  3. Aufzeichnung der Arbeitszeit nach § 11 KA-AZG und § 26 AZG sowie Nachweis gegenüber der Arbeitsinspektion;
  4. Ermittlung von Entgelt, Zulagen, Überstunden, Zeitausgleich und Urlaub sowie Übergabe an die Lohnverrechnung;
  5. Führung der Zeit- und Urlaubskonten und Information der Beschäftigten über ihre Salden;
  6. Bearbeitung von Anträgen der Beschäftigten (Urlaub, Abwesenheit, Tausch, Dienstwünsche);
  7. gleichmäßige Verteilung belastender Dienste (§ 6);
  8. Sicherheit und Nachvollziehbarkeit des Systems (Protokollierung) sowie Erfüllung datenschutzrechtlicher Pflichten.

Verwertungsverbot: Die in Monkaru verarbeiteten Daten, insbesondere Ist-Zeiten, Abwesenheiten, Protokolldaten und Auswertungen, dürfen nicht zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle, zur Bewertung einzelner Beschäftigter, für Rankings oder als Grundlage für personelle Maßnahmen (Ermahnung, Verwarnung, Versetzung, Kündigung, Entlassung) verwendet werden.

Ausgenommen sind: (a) die Verwendung der Arbeitszeitaufzeichnung als solche für die Entgeltermittlung und für gesetzliche Nachweispflichten; (b) die Verwendung im Einzelfall bei begründetem Verdacht einer vorsätzlichen Falschaufzeichnung der Arbeitszeit, nach vorheriger Information des Betriebsrats und unter Gewährung des rechtlichen Gehörs der betroffenen Person; (c) Auskünfte, zu denen der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist. Daten, die unter Verstoß gegen diese Bestimmung erhoben oder verwendet wurden, dürfen in arbeitsrechtlichen Verfahren nicht verwertet werden.

§ 6 Fairness-Tabelle und Belastungsverteilung

  1. Monkaru zeigt Planer:innen je Beschäftigter die Anzahl und Verteilung von Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdiensten sowie eine Belastungskennzahl über den Planungszeitraum (Fairness-Tabelle) und berücksichtigt diese Verteilung bei der automatischen Planung.
  2. Zweck ist ausschließlich eine gleichmäßige und nachvollziehbare Verteilung belastender Dienste zugunsten der Beschäftigten. Die Kennzahlen sind keine Leistungskennzahlen und dürfen nicht für Vergleiche außerhalb der Planung, für Beurteilungen oder für Maßnahmen nach § 5 verwendet werden.
  3. Die Fairness-Tabelle ist nur für Inhaber:innen und Admins sichtbar. Sie kann [auf Wunsch des Betriebsrats / für die Dauer der Pilotphase] deaktiviert werden; die Berücksichtigung der Belastung durch den Solver kann in den Planungseinstellungen abgeschaltet werden.
  4. Jede Beschäftigte kann ihre eigene Dienstverteilung im eigenen Plan einsehen und Auskunft über die eigenen Kennzahlen verlangen.

§ 7 Aufzeichnung der Ist-Zeiten

  1. Abweichungsprinzip: Als Ist-Zeit gilt der veröffentlichte geplante Dienst, sofern keine Abweichung eingetragen wird. Das System übernimmt den geplanten Dienst nach Ablauf des Tages automatisch als Ist-Zeit. Es findet keine Erfassung von Anwesenheit in Echtzeit statt.
  2. Abweichungen (früherer oder späterer Beginn, früheres oder späteres Ende, geänderte Pausen, nicht angetretener Dienst, ungeplanter Dienst) werden von [den Beschäftigten an die in Anlage 3 genannten Personen gemeldet und von diesen] innerhalb von [3 Arbeitstagen] eingetragen. Der Arbeitgeber legt fest, auf welchem Weg die Meldung erfolgt (z. B. Dienstübergabe, E-Mail, Formular).
  3. Nur die in Anlage 3 genannten Personen verfügen über die Berechtigung "Lohndaten verwalten" und können Ist-Zeiten eintragen oder ändern. Die Berechtigung wird von einer Inhaber:in vergeben und ist standardmäßig ausgeschaltet. Das System prüft die Berechtigung bei jedem Schreibvorgang in der Datenbank.
  4. Jede Änderung einer Ist-Zeit wird mit Zeitpunkt, handelnder Person sowie Wert vorher und nachher unveränderbar protokolliert. Dieses Protokoll ist von der Löschfrist des allgemeinen Änderungsverlaufs ausgenommen und bleibt für die Dauer der Nutzung verfügbar.
  5. Einsicht und Einspruch: Jede Beschäftigte kann ihre Ist-Zeiten jederzeit unter "Mein Dienstplan" (Ansicht Ist) einsehen. Der Arbeitgeber schaltet für alle Beschäftigten die Berechtigungen "Eigenen Änderungsverlauf einsehen" und "Sehen, wer eine Änderung gemacht hat" ein, damit jede Änderung der eigenen Ist-Zeiten samt handelnder Person nachvollzogen werden kann. Beschäftigte können binnen [14 Tagen] nach Monatsende Einspruch gegen eine Ist-Zeit erheben; der Einspruch wird von [Funktion] geprüft und die Entscheidung begründet.
  6. Der Monat wird frühestens nach Ablauf der Einspruchsfrist gesperrt. Nach der Sperre sind Soll und Ist eingefroren; eine Korrektur setzt die protokollierte Öffnung des Monats durch eine Person mit der Berechtigung "Dienstplanstatus ändern" voraus.
  7. Der Zeitnachweis nach § 26 AZG wird jeder Beschäftigten auf Verlangen, jedenfalls aber [monatlich / jährlich], als Dokument zur Verfügung gestellt.

§ 8 Krankenstand und Gesundheitsdaten

  1. Krankenstände werden ausschließlich als Abwesenheitsart mit Zeitraum erfasst. Grund, Diagnose, behandelnde Ärzt:innen oder Inhalte einer Krankmeldung werden nicht erfasst, auch nicht in Freitextfeldern (§ 4).
  2. Rechtsgrundlage ist Art. 9 Abs 2 lit b DSGVO in Verbindung mit den arbeits- und sozialrechtlichen Pflichten des Arbeitgebers (insbesondere Entgeltfortzahlung, Dienstplanung, Arbeitszeitaufzeichnung) und dieser Vereinbarung als Kollektivvereinbarung nach Art. 88 DSGVO.
  3. Krankenstände, Zeitausgleich und sonstige Abwesenheiten anderer Personen sind für Beschäftigte und Betrachter:innen standardmäßig ausgeblendet, und zwar in allen Ansichten, die diese Rollen erreichen. Sichtbar ist nur, dass eine Person an dem Tag nicht im Dienst ist. Urlaube sind, wie an einem Aushang, sichtbar.
  4. Der Arbeitgeber darf die Sichtbarkeit von Krankenständen für andere Personen nur für die in Anlage 3 genannten Funktionen freigeben (z. B. Stationsleitung für ihr Team). Eine Freigabe für alle Beschäftigten einer Abteilung bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
  5. Schutzzeiträume (Mutterschutz, Schutzfrist, KA-AZG-Schutzgruppe) werden als Zeitraum ohne Grund erfasst, sind nur für Inhaber:innen und Admins sichtbar und dürfen ausschließlich für die Einhaltung der Schutzvorschriften bei der Planung verwendet werden.
  6. Der Fehlzeitenauszug einer Beschäftigten (Aufstellung aller Abwesenheiten) wird nur von den in Anlage 3 genannten Personen erzeugt und nur an die betroffene Person, die Lohnverrechnung oder auf gesetzlicher Grundlage weitergegeben.

§ 9 Zugriffsberechtigungen

  1. Der Zugriff auf Daten richtet sich nach dem Zugriffskonzept des Anbieters (Anlage 2). Es gilt der Grundsatz der geringsten notwendigen Berechtigung.
  2. Der Arbeitgeber führt in Anlage 3 die Liste der Personen mit den Rollen Inhaber:in und Admin, jeweils mit Funktion, zugewiesenen Teams und den vergebenen sensiblen Berechtigungen ("Lohndaten verwalten", "Dienstplanstatus ändern", "Abwesenheiten anderer einsehen"). Individuelle Abweichungen von den Rollenberechtigungen werden ebenfalls in Anlage 3 geführt.
  3. Admins werden auf die Teams beschränkt, für die sie planen, sofern die Abteilung mehrere Teams führt.
  4. Änderungen an Anlage 3 werden dem Betriebsrat binnen [einer Woche] schriftlich mitgeteilt. Der Betriebsrat kann die Berechtigungseinstellungen jederzeit gemeinsam mit dem Arbeitgeber in der Anwendung einsehen. Arbeitgeber und Betriebsrat überprüfen Anlage 3 mindestens [jährlich].
  5. Betrachter:innen-Zugänge für Personen außerhalb der Abteilung (z. B. Pflegeleitung, Portier) werden nur mit den in Anlage 3 genannten Sichtbarkeiten eingerichtet; Krankenstände und sonstige Abwesenheiten bleiben für sie ausgeblendet.
  6. [Optional] Der Betriebsrat erhält einen Betrachter:innen-Zugang mit den in Anlage 3 festgelegten Sichtbarkeiten, um die Einhaltung dieser Vereinbarung zu prüfen.

§ 10 Rechte und Information der Beschäftigten

  1. Jede Beschäftigte wird vor der ersten Verarbeitung ihrer Daten schriftlich über das System, die verarbeiteten Daten, die Zwecke, die Empfänger, die Speicherdauer und ihre Rechte informiert (Art. 13 DSGVO). Der Arbeitgeber stellt dazu ein Informationsblatt zur Verfügung, das mit dem Betriebsrat abgestimmt ist.
  2. Jede Beschäftigte hat jederzeit Einsicht in den eigenen Plan, die eigenen Abwesenheiten, die eigenen Ist-Zeiten, die eigenen Konten und, nach Freischaltung gemäß § 7, den eigenen Änderungsverlauf. Sie kann den eigenen Plan als Kalender exportieren.
  3. Die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung und Widerspruch nach Art. 15 bis 21 DSGVO werden gegenüber dem Arbeitgeber als Verantwortlichem geltend gemacht; Ansprechstelle ist [Datenschutzbeauftragte:r / Funktion, Kontakt]. Der Anbieter unterstützt den Arbeitgeber bei der Beantwortung binnen der gesetzlichen Fristen.
  4. Beschäftigte werden in der Nutzung des Systems geschult. Die Nutzung erfolgt während der Arbeitszeit. Niemand ist verpflichtet, ein privates Gerät zu verwenden oder außerhalb der Arbeitszeit auf das System zuzugreifen. Benachrichtigungen (z. B. Plan veröffentlicht, Antrag entschieden) werden innerhalb der Anwendung angezeigt; E-Mails versendet das System nur für Einladungen und die Kontoverwaltung.
  5. Beschäftigten entsteht aus der Wahrnehmung ihrer Rechte nach dieser Vereinbarung kein Nachteil.

§ 11 Rechte des Betriebsrats

  1. Der Betriebsrat erhält vor Inbetriebnahme und danach bei jeder wesentlichen Änderung: die Systembeschreibung, das Zugriffskonzept, die Auftragsverarbeitungsvereinbarung mit technischen und organisatorischen Maßnahmen, die Liste der Unterauftragsverarbeiter, die Datenschutz-Folgenabschätzung und die Liste der berechtigten Personen (Anlagen 1 bis 6).
  2. Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Vorlage der Konfiguration der Berechtigungen und der Arbeitszeitregeln in der Anwendung verlangen und diese gemeinsam einsehen.
  3. Der Betriebsrat erhält auf Verlangen, höchstens [quartalsweise], aggregierte Auswertungen ohne Personenbezug (z. B. Anzahl der Regelverstöße, Verteilung der Nachtdienste je Team), um die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften zu überwachen (§ 89 ArbVG).
  4. Der Betriebsrat wird über Sicherheitsvorfälle, die Beschäftigtendaten betreffen, unverzüglich nach Kenntnis des Arbeitgebers informiert.
  5. Der Betriebsrat kann zur Beurteilung des Systems eine sachverständige Person beiziehen (§ 39 Abs 5 ArbVG) und den Anbieter zu einer Präsentation und Fragerunde einladen.

§ 12 Datensicherheit, Auftragsverarbeitung und Datenstandort

  1. Der Arbeitgeber ist Verantwortlicher im Sinne der DSGVO, der Anbieter Auftragsverarbeiter. Der Arbeitgeber schließt mit dem Anbieter eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO (Anlage 4).
  2. Datenbank und Authentifizierung werden in der EU-Region Frankfurt am Main (Supabase), die Anwendungsserver in Deutschland (IONOS SE) betrieben. Eine Übermittlung von Beschäftigtendaten in Drittländer findet nicht statt; die in Anlage 6 genannten Unterauftragsverarbeiter mit Sitz außerhalb der EU verarbeiten Beschäftigtendaten nur in EU-Regionen und auf Grundlage von Standardvertragsklauseln beziehungsweise des EU-US-Datenschutzrahmens.
  3. Technische und organisatorische Maßnahmen umfassen insbesondere: verschlüsselte Übertragung (TLS 1.2 oder höher) und Speicherung (AES-256), rollenbasierte Zugriffskontrolle mit Durchsetzung in der Datenbank (Row-Level-Security), optionale Zwei-Faktor-Authentifizierung, automatische Abmeldung bei Inaktivität, tägliche Sicherungen, Protokollierung aller Änderungen, Erkennung und Behandlung von Sicherheitsvorfällen.
  4. Der Anbieter meldet Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten dem Arbeitgeber binnen 72 Stunden; der Arbeitgeber informiert den Betriebsrat gemäß § 11 und die betroffenen Beschäftigten nach Art. 34 DSGVO.
  5. Änderungen der Unterauftragsverarbeiter werden vom Anbieter mindestens 30 Tage im Voraus angezeigt; der Arbeitgeber leitet die Anzeige an den Betriebsrat weiter.
  6. Der Arbeitgeber weist die Beschäftigten an, Zugangsdaten nicht weiterzugeben, und aktiviert die Zwei-Faktor-Authentifizierung für alle Konten mit den Rollen Inhaber:in und Admin.

§ 13 Speicherdauer und Löschung

DatenSpeicherdauerLöschung
Dienstpläne (Soll), Abwesenheiten, Ist-Zeiten, KontenFür die Dauer der Nutzung des Systems; jedenfalls für die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen der Arbeitszeit- und Lohnaufzeichnungen (insbesondere § 132 BAO: sieben Jahre; arbeitsrechtliche Verjährungsfristen)Export durch den Arbeitgeber und Löschung beim Anbieter nach Vertragsende gemäß Auftragsverarbeitungsvereinbarung
Stammdaten ausgeschiedener BeschäftigterArchivierung mit dem Austritt; Aufbewahrung wie die zugehörigen Plan- und ZeitdatenMit diesen
Änderungsverlauf90 Tage aktiv, danach zwei Jahre im ArchivAutomatisch nach zwei Jahren
Ist-ÄnderungsverlaufFür die Dauer der Nutzung (Nachweiszweck)Mit den Ist-Zeiten
SicherheitsprotokollZwei JahreAutomatisch
Gelöschte Datensätze (Papierkorb)30 TageAutomatisch endgültig
SicherungenRollierend beim Hosting-AnbieterDurch Überschreiben; keine selektive Wiederherstellung gelöschter Personen

Der Arbeitgeber exportiert die Arbeitszeitaufzeichnungen [jährlich / bei Vertragsende] in einem dauerhaften Format und verwahrt sie für die gesetzlichen Fristen außerhalb des Systems, wenn die Nutzung endet.

§ 14 Änderungen des Systems

  1. Der Anbieter entwickelt das System laufend weiter. Fehlerbehebungen, Änderungen der Oberfläche und Erweiterungen innerhalb der in § 3 beschriebenen Funktionen bedürfen keiner Änderung dieser Vereinbarung.
  2. Wesentliche Änderungen, nämlich neue Kategorien personenbezogener Daten, neue Auswertungen mit Personenbezug, neue Schnittstellen zu anderen Systemen, eine Änderung des Datenstandorts oder eine Änderung der Art der Zeiterfassung (etwa eine Stechuhr-Funktion), werden dem Betriebsrat vor Aktivierung mitgeteilt und dürfen erst nach Ergänzung dieser Vereinbarung genutzt werden. Bis dahin bleiben sie in der Abteilung deaktiviert.
  3. Der Arbeitgeber holt vom Anbieter bei jeder Versionsänderung des Zugriffskonzepts (Anlage 2) die aktuelle Fassung ein und übermittelt sie dem Betriebsrat.

§ 15 Pilotphase und Evaluierung

  1. Das System wird zunächst für [sechs Monate] ab Inbetriebnahme in der/den Abteilung(en) nach § 1 als Pilot betrieben. Während der Pilotphase gelten alle Bestimmungen dieser Vereinbarung.
  2. [Optional] Während der Pilotphase bleibt die Fairness-Tabelle (§ 6) deaktiviert. [Optional] Ein vorgelagerter Testbetrieb erfolgt ausschließlich mit pseudonymisierten Daten.
  3. Spätestens [einen Monat] vor Ende der Pilotphase evaluieren Arbeitgeber und Betriebsrat den Einsatz gemeinsam, insbesondere: Einhaltung des Verwertungsverbots, Anzahl und Art der Einsprüche gegen Ist-Zeiten, Rückmeldungen der Beschäftigten, Berechtigungsliste, Regelverstöße vor und nach Einführung. Die Beschäftigten werden dazu befragt.
  4. Nach der Evaluierung wird die Vereinbarung fortgesetzt, angepasst oder der Einsatz beendet.

§ 16 Streitbeilegung

  1. Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden zunächst zwischen [Funktion des Arbeitgebers] und dem Betriebsrat binnen [zwei Wochen] besprochen.
  2. Kommt keine Einigung zustande, kann jede Partei in Angelegenheiten des § 96a ArbVG die Schlichtungsstelle nach § 144 ArbVG anrufen. In Angelegenheiten des § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG entscheidet ausschließlich die Einigung der Parteien.
  3. Bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen das Verwertungsverbot (§ 5) kann der Betriebsrat verlangen, dass die betreffende Funktion (z. B. eine Auswertung) bis zur Klärung deaktiviert wird.

§ 17 Inkrafttreten, Dauer und Kündigung

  1. Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung durch beide Parteien, frühestens am [Datum], in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
  2. Sie kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsletzten schriftlich gekündigt werden (§ 96 Abs 2 ArbVG). Eine Nachwirkung nach § 32 Abs 3 ArbVG tritt hinsichtlich der nach § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG zustimmungspflichtigen Maßnahmen nicht ein. Mit Wirksamwerden der Kündigung sind die Aufzeichnung von Ist-Zeiten über das gesetzliche Maß hinaus und die Auswertungen nach § 6 einzustellen, bis eine neue Vereinbarung vorliegt.
  3. Die Parteien verpflichten sich, im Fall einer Kündigung unverzüglich Verhandlungen über eine Nachfolgeregelung aufzunehmen.

§ 18 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
  2. Diese Vereinbarung wird im Betrieb gemäß § 30 ArbVG kundgemacht und jeder betroffenen Beschäftigten in elektronischer Form zugänglich gemacht.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
  4. Die Anlagen 1 bis 6 sind Bestandteil dieser Vereinbarung.

Unterschriften

Für den ArbeitgeberFür den Betriebsrat
[Ort], am [Datum][Ort], am [Datum]
[Name, Funktion][Name, Funktion]
Unterschrift: ____________________________Unterschrift: ____________________________

Anlage 1: Systembeschreibung des Anbieters

Die Systembeschreibung ergibt sich aus § 3 und § 4 dieser Vereinbarung sowie aus den Beschaffungsunterlagen des Anbieters (monkaru.com/beschaffung, Abschnitte Leistungsgegenstand, Hosting und Datenstandort, Datenschutz, Informationssicherheit). Der Arbeitgeber legt die Fassung mit Stand [Datum] bei.

Anlage 2: Zugriffskonzept

Zugriffskonzept "Wer sieht was in Monkaru" des Anbieters, Version [Version] vom [Datum], abrufbar unter monkaru.com/vorlagen/zugriffskonzept-dienstplanung. Es enthält die Rollen, die Zugriffsmatrix nach Datenkategorie, die vollständige Liste der Berechtigungsschalter mit Standardwerten, die Protokollierung und die empfohlene Einstellung für den Betrieb mit Betriebsvereinbarung.

Anlage 3: Berechtigte Personen

Stand: [Datum]. Zu aktualisieren bei jeder Änderung (§ 9).

NameFunktionRolleTeamsLohndaten verwaltenDienstplanstatus ändernAbwesenheiten anderer einsehenSonstige individuelle Abweichungen
[Name][z. B. Leitung]Inhaber:inalle[ja/nein]ja (Rolle)ja (Rolle)[keine]
[Name][z. B. Dienstplanung]Admin[Team A][ja/nein][ja/nein]ja (Rolle)[keine]
[Name][z. B. Sekretariat]Admin[alle][ja/nein]neinja (Rolle)[keine]
[Name][z. B. Stationsleitung]Mitarbeiter:in[Team A]neinnein[ja, individuell][keine]
[Name][z. B. Pflegeleitung]Betrachter:inalleneinneinnein[Urlaube sichtbar]

Meldeweg für Abweichungen der Ist-Zeiten (§ 7 Z 2): [Beschreibung]. Ansprechstelle für Einsprüche (§ 7 Z 5): [Funktion, Kontakt]. Ansprechstelle für Betroffenenrechte (§ 10 Z 3): [Funktion, Kontakt].

Anlage 4: Auftragsverarbeitungsvereinbarung

Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO zwischen dem Arbeitgeber und dem Anbieter samt technischen und organisatorischen Maßnahmen, unterzeichnet am [Datum]. Die aktuelle Fassung des Anbieters ist unter monkaru.com/dpa abrufbar.

Anlage 5: Datenschutz-Folgenabschätzung

Datenschutz-Folgenabschätzung des Arbeitgebers nach Art. 35 DSGVO für die Verarbeitungstätigkeit "Dienst- und Arbeitszeitplanung mit Monkaru", Fassung vom [Datum], erstellt auf Grundlage der Arbeitshilfe des Anbieters (monkaru.com/vorlagen/dsfa-dienstplanung). Der Standpunkt des Betriebsrats nach Art. 35 Abs 9 DSGVO ist darin dokumentiert.

Anlage 6: Unterauftragsverarbeiter des Anbieters

UnterauftragsverarbeiterLeistungStandort der VerarbeitungBeschäftigtendaten
Supabase, Inc.Datenbank, Authentifizierung, DateispeicherEU, Frankfurt am Mainja (alle in § 4 genannten Kategorien)
IONOS SEAnwendungsserverDeutschlandja (Verarbeitung im Speicher, keine dauerhafte Speicherung)
Brevo SASE-Mail-Versand (Einladungen, Kontobestätigung, Passwort-Rücksetzung)FrankreichName, E-Mail-Adresse, Einladungslink
Functional Software, Inc. (Sentry)Fehlerüberwachung der AnwendungEU, Frankfurt am Main; US-Anbieter, Standardvertragsklauseln und EU-US-Datenschutzrahmennein (Übertragung personenbezogener Standardfelder deaktiviert; technische Fehlerdaten)
Better Stack, s.r.o.VerfügbarkeitsüberwachungTschechiennein
RybbitCookielose Reichweitenmessung der öffentlichen WebsiteDeutschlandnein
Stripe, Inc.Zahlungsabwicklung für LizenzgebührenUSA, EU-US-Datenschutzrahmen und Standardvertragsklauselnnein (nur Zahlungsdaten der Organisation)

Stand der Liste: [Datum]. Die aktuelle Liste ist Teil der Auftragsverarbeitungsvereinbarung (monkaru.com/dpa).

Weitere Unterlagen für Betriebsrat und Datenschutz

Fragen des Betriebsrats beantworten wir persönlich

Wir stellen das System in einer Fragerunde vor und legen Zugriffskonzept, AVV und Unterauftragsverarbeiter offen. Schreiben Sie an support@monkaru.com.

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